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Satzung

Satzung der IG Classic Superbikes e.V. (gegründet 13.12.2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen IG Classic Superbikes e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Hagen, eingetragen beim Amtsgericht Hagen, VR 2557.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
  1. Der Verein bezweckt den Betrieb von Youngtimer-Motorrädern sowie Youngtimer-Rennmotorrädern, primär der 70er, 80er und 90er Jahre und die Förderung des Motorrad-Rennsports mit den vorgenannten Fahrzeugen durch die Organisation von Motorrad-Rennsportveranstaltungen und Renntrainings.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist mindestens ein Monat zum Ende des laufenden Beitragsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von über sechs Monaten trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags bleibt davon unberührt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Namen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitrags- und Umlageordnung, die die Höhe und Fälligkeit, der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 4, höchstens 7 Mitgliedern.

  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.

  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  4. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer.
    Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, hilfsweise vom Protokollführer, zu unterschreiben ist.

§ 7 Fairplay-Ausschuß
  1. Die Vereinsmitglieder stellen Anträge zu Reglements-Änderungen an den Vorstand, der die Anträge sammelt, prüft, und dem Fairplay-Ausschuss vorlegt.

  2. Die Entscheidung über die Aufnahme der Vorlagen in das Reglement trifft der Fairplay-Ausschuss.
    Dieser Ausschuss setzt sich aus je einem Fahrervertreter der Divisionen und dem gesamten Vorstand zusammen.

  3. Die Fahrervertreter werden ausschließlich von den Fahrern gewählt, die im Wahljahr in der Division gestartet sind, deren Vertreter gewählt wird.

  4. Ein Fahrervertreter darf nicht Mitglied im Vorstand sein.

  5. Entscheidungen werden mit ¾-Mehrheit nach folgendem Stimmrechtsprinzip gefällt:

Fahrervertreter je Division                             1 Stimme

Gesamter Vorstand:                                        1 Stimme

Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

Der Fairplay-Ausschuss wird jährlich bei der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

Bei einer Pattsituation gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Haftung
  1. Für Schäden jedweder Art, die aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist die Haftung von Verein und Vorstand im Innenverhältnis auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

  2. Der Verein, vertreten durch den Vorstand, ist verpflichtet, eine Vermögensschaden-/Veranstaltungs-/Vereins-Haftpflichtversicherung vorzuhalten.

§ 9 Auflösung
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen im Rahmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins abzüglich der finanziellen Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehen oder durch die Auflösung entstehen, zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung ordentlichen Vereinsmitglieder.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Art der Liquidation.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 30.09.2023 in Oschersleben beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Tag der Errichtung: 13.12.2008

Satzungsneufassung am: 28.08.2021

Satzungsänderung am: 30.09.2023

Anlage 1 – Beitrags- und Umlageordnung

Beitrags- und Umlageordnung der IG Classic Superbikes e.V.
(gegründet 13.12.2008)

  1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
     

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und wird geleistet für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
    Eine anteilige Zahlung des Jahresbeitrags (z. B. Eintritt Juni = ½ Jahresbeitrag) ist nicht vorgesehen. 
     

  3. Der Mitgliedsbeitrag und das Jahresstartgeld wird jeweils zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
    Das Mitglied erteilt dem Verein für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat.
     

  4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 40,00 Euro.
    Die Einschreibegebühr zur Jahreswertung der CSBK-Masters-Series beträgt 120,00 Euro.
     

  5. Es können Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden.
    Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Diese Beitrags- und Umlageordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins IG Classic Superbikes e.V. in Kraft.

 

Beschlussfassung am 30.09.2023

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